Heckenschnitt: erlaubte Zeiten und richtige Technik

Beim Heckenschnitt kollidieren zwei Dinge, die selten zusammen gedacht werden: was der Pflanze gut tut und was das Gesetz erlaubt. Wer nur auf den Garten schaut, kann sich ein Bußgeld einhandeln.

Die gesetzliche Sperrfrist

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in Paragraf 39 vom 1. März bis zum 30. September, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Der Grund ist der Schutz brütender Vögel.

Erlaubt bleibt in dieser Zeit der schonende Form- und Pflegeschnitt, der dem Zuwachs des laufenden Jahres gilt. Das ist der übliche Sommerschnitt, um die Hecke in Form zu halten — nicht der radikale Rückschnitt.

Eine Einschränkung gilt aber immer: Sobald ein Nest besetzt ist, darf auch nicht geformt werden. Der Blick in die Hecke vor dem ersten Schnitt ist deshalb Pflicht, nicht Kulanz. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit teuer werden, und die Bußgeldrahmen der Länder reichen weit nach oben.

Die guten Termine

  • Ende Februar. Das Fenster für den kräftigen Rückschnitt, bevor die Sperrfrist beginnt. Frostfreie Tage wählen und keine pralle Sonne — sonst trocknen die Schnittstellen aus.
  • Ende Juni. Nach dem ersten Austrieb, im Rahmen des erlaubten Formschnitts. Die Hecke treibt danach noch einmal aus und geht dicht in den Herbst.
  • Nicht mehr ab September. Späte Schnitte reizen zu Austrieben, die vor dem Frost nicht mehr aushärten und dann zurückfrieren.

Die Trapezform ist kein Schmuck

Eine Hecke sollte unten breiter sein als oben. Steht sie senkrecht oder verjüngt sich nach unten, beschattet der obere Teil den unteren — die Hecke verkahlt von innen und von unten. Diese Verkahlung ist bei den meisten Arten nicht mehr zu reparieren.

Bei Nadelgehölzen wie Thuja gilt zudem: Nicht ins alte Holz schneiden. Wo keine grünen Nadeln mehr sitzen, treibt nichts mehr nach. Laubgehölze wie Hainbuche, Liguster oder Buche verzeihen dagegen auch einen radikalen Verjüngungsschnitt.

An der Grundstücksgrenze

Grenzabstände und zulässige Höhen regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder — sie unterscheiden sich erheblich. Überhängende Zweige darf der Nachbar nach Paragraf 910 BGB abschneiden, aber erst nach einer Fristsetzung und nur, wenn die Nutzung seines Grundstücks tatsächlich beeinträchtigt wird. Der einfachere Weg ist fast immer das Gespräch vorher.


Die rechtlichen Angaben sind allgemein gehalten; Grenzabstände und Bußgelder regeln die Bundesländer unterschiedlich. Im Zweifel gibt die Gemeinde Auskunft.

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