Jeder hat das Recht bei einer angekündigten Energiepreiserhöhung seines Anbieters, diese Mehrzahlung abzulehnen.
Das Recht zur einseitigen Preisneubestimmung
Bei einem Vertragsabschluss wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit den Preisen des Versorgers einverstanden ist. Dies ist auch vollkommen in Ordnung. Daher kann man auch nicht rückwirkend verlangen einen niedrigeren Preis zu zahlen, als den im Vertrag festgelegten Preis. Bei Neubestimmungen des Preises verhält es sich aber anders. Tatsächlich haben die Energieanbieter im Falle von Tarifkunden beziehungsweise Kunden der Grundversorgung, grundsätzlich das Recht den Preis einseitig neu zu bestimmen. Allerdings gilt hierfür, dass der Preis der „Billigkeit“ entsprechen muss. Für Sondervertragskunden sieht die Rechtslage etwas anders aus, da in dem Falle die entsprechenden Sonderbedingungen im Vertrag von Bedeutung sind.
Die Gesetzliche Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 315
Nach Schätzungen des Bundes der Energieverbraucher e.V. sind die Strom- und Gaspreise um mindestens 25 bis 30 Prozent überhöht. Jedoch haben die Energie-Versorger sowohl nach EU-Recht, als auch nach deutschem Recht, die Verpflichtung zur günstigen und preislich angemessenen Versorgung. Die gesetzliche Grundlage, die dem Verbraucher die Möglichkeit gibt sich zu wehren, ist der Paragraph 315 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Demnach dürfen viele Verbraucher nämlich bei Zweifel an der „Billigkeit“ des neuen Preises, ihre Energiezahlung kürzen, bis der Anbieter den Beweis erbracht hat, dass die Erhöhung angemessen ist.
Gute Chancen auf den alten Preis
Die Anbieter lassen sich selten auf eine gerichtliche Preisoffenlegung ein. Daher sind die Chancen groß entweder ein neues Angebot zu bekommen oder den alten Preis weiterhin zahlen zu dürfen. Es gibt natürlich auch Fälle, in denen gerade bei den Energieriesen, unbequemen Kunden angedroht wurde, die Versorgung einzustellen oder diese mit kostenintensiven Gerichtsverfahren zu überziehen, allerdings fehlt hierfür jede rechtliche Grundlage und dient nur der Verunsicherung.


