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Biosiegel – Garantie für ökologischen Anbau

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Heutzutage ist das Bewusstsein für eine gesunde Ernährung, die im Einklang mit der Natur erzeugt wurde, in nahezu allen Bevölkerungsschichten vorhanden. Früher wurden sogenannte „Müslis“ beim Kauf von Bioprodukten noch belächelt. Heute gibt es in den Großstädten sogar Bio-Supermärkte und jeder Wochenmarkt hat mindestens einen Stand, an dem Erzeugnisse aus biologischem Anbau angeboten werden. Damit Verbraucher die Übersicht bewahren können, welche Produkte tatsächlich unter ökologischen Bedingungen erzeugt wurden, hat der Staat seit dem 5. September 2001 das Biosiegel entwickelt. Zwar gibt es mittlerweile mehrere Siegel auf dem Markt, aber nur das gesetzliche Biosiegel mit seinen sechs Ecken vermittelt das Vertrauen, das man gegenüber dem staatlichen, verbandsunabhängigen und markenübergreifenden Erkennungszeichen haben kann.

Produkte, die das Biosiegel tragen, müssen entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach den Richtlinien zum Ökologischen Landanbau produziert worden sein. Dies bedeutet, dass diese Produkte einer strengen ökologischen Kontrolle unterliegen und zu mindestes 95 % aus Ökologischem Landanbau stammen müssen.

Liegt der Anteil an biologischen Zutaten unter 95 % darf das Produkt das Biosiegel nicht tragen. Enthält es aber mindestens 70 % aller Zutaten aus ökologischem Anbau, kann entweder „Bio“ oder „Öko“ auf der Verpackung stehen. Auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb in einer Umstellungsphase auf biologische Landwirtschaft ist, müssen die Erzeugnisse mindestens zwölf Monate vor der Ernte auf Öko-Anbau umgestellt worden sein. Nur dann darf das Biosiegel auf dem Nahrungsmittel abgedruckt sein.

Die EG-Ökoverordnung, die bei Produkten, die das Biosiegel tragen, strengstens eingehalten werden muss, schließt die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder leicht löslichen mineralischen Düngern bei der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Auch der Einsatz von gentechnisch verändertem Saatgut sowie die Bestrahlung von Lebensmitteln ist in dieser Verordnung untersagt.
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Artgerechte Tierhaltung, die Fütterung mit biologisch produzierten Futtermitteln, die weder leistungsfördernde Zusätze noch Antibiotika enthalten, werden durch die Richtlinien der EG-Ökoverordnung gesichert. Auch eine abwechslungsreiche Fruchtfolge und die unterschiedliche Aussaat von Getreide sollen den Boden schützen.

Leider gibt es mittlerweile auch eine Reihe von irreführenden Bezeichnungen, die den unkundigen Verbraucher täuschen können. Durch bestimmte Formulierungen auf den Verpackungen soll der Eindruck erweckt werden, dass es sich hier um ein Biolebensmittel handelt. Zu den beliebten Aussagen gehören dabei „aus kontrolliertem Anbau“, „von staatlich anerkannten Bauernhöfen“, „unter unabhängiger Kontrolle“, „aus alternativer Haltung“ oder auch „aus umweltschonendem Anbau“. Diese Bezeichnungen besagen nicht, dass es sich hier um ein ökologisch angebautes Lebensmittel im Sinne der EG-Ökoverordnung handelt. Manchmal werden in der Produktbeschreibungen wie „naturrein“ oder „natürlich“ auf den Lebensmitteln abgedruckt. Dies hat aber nichts mit den Richtlinien der Ökoverordnung zu tun, sondern bedeutet lediglich, dass solche Nahrungsmittel keine Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln enthalten. Auch wurden sie nicht zur Haltbarkeit bestrahlt.

Die laufende Überwachung des Biosiegels garantiert sowohl die Qualität als auch die Einhaltung der EG-Ökoverordnung, denn auf den Etiketten muss sowohl die Codenummer als auch der Name der Kontrollstelle aufgedruckt sein. So ist jederzeit nachvollziehbar, durch welche Kontrollstelle das Lebensmittel gegangen ist. In Deutschland wird die Kontrolle sowohl von staatlichen Behörden als auch von privaten Kontrollstellen durchgeführt. Unangemeldete Tests zur Kontrolle sind daher an der Tagesordnung.

Wichtig ist auch zu wissen, dass die EG-Ökoverordnung in allen EU-Staaten Gültigkeit besitzt. Sie sichert somit innerhalb der EU-Länder eine einheitliche Öko-Qualität. Auch diverse Drittstaaten haben sich für den Export ihrer Lebensmittel den Richtlinien zur Produktion von ökologischen Nahrungsmitteln angeschlossen. Dazu gehören Argentinien, Australien, Costa Rica, Israel, Neuseeland und die Schweiz. Bio-Lebensmittel aus Ländern, die sich nicht diesem Bund angeschlossen haben, können nach Deutschland nur dann eingeführt werden, wenn sie die Richtlinien zur Herstellung von Nahrungsmitteln aus der EG-Ökoverordnung ebenfalls befolgt haben. Eine individuelle Importgenehmigung ist hier aber zwingend notwendig. Diese Genehmigung erteilt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

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