Gesetzliche Krankenversicherung wollen mit dieser gesetzlich festgelegten Planung einer eventuellen Über- oder Unterversorgung entgegenwirken. Genaueres formuliert das Sozialgesetzbuch unter § 99: "Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen B. zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen." Dieser Abschnitt ist selbstverstädlich verbindlich.
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