Gesundheit

Arztbesuch

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Prinzipiell nur interessant, wenn er während der Arbeitszeit stattfindet. Wir zitieren hierzu § 616 des BGB "Vergütungsanspruch bei kurzzeitiger Dienstverhinderung":

“Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“ Dem Arbeitnehmer kann also für die Zeit des Arztbesuchs Lohn oder Geld gekürzt werden, wenn er nicht über ein ärztliches Attest nachweisen kann, dass ein anderer Termin unmöglich gewesen wäre.

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