Bestimmte Personengruppen sollten darüber nachdenken, sich privat ergänzend zu versichern. Wer zu diesen Menschen gehört, erfahren Sie im Artikel.
Grundsätzlich steht Freiberuflern und Selbständigen der Wechsel zur privaten Krankenversicherung offen, da diese Personengruppen sich ohnehin selbst um ihre Versicherung kümmern müssen und durch keine Krankenversicherungspflicht gebunden sind. Einzig Künstler, Publizisten, Landwirte und Gärtner sind von dieser Regelung ausgenommen, da diese trotz eventuell vorliegender Selbständigkeit nicht automatisch von der Versicherungspflicht befreit sind.
Aber auch Arbeitnehmer und Angestellte haben die Möglichkeit, die Leistungen der privaten Versicherung in Anspruch zu nehmen, wenn ihr Einkommen über drei Jahre hinweg den Mindestsatz von derzeit 4.012,50 € monatlich bzw. 48.150 € im Jahr überschreitet (die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze. Stand: 2008. Die Höhe der Grenze wird jedes Jahr neu festgelegt).
Personengruppen, deren Verdienst unter dieser Grenze liegt, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Wenn das Einkommen eines Versicherten zunächst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und nach der jährlichen Anhebung unter diese Grenze fällt, wird der Versicherte wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Es ist aber möglich, sich in diesem Fall von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Darüber hinaus stellt die private Krankenversicherung besonders für Beamte, Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes oft eine interessante Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung dar, weil bei diesen Personengruppen der Dienstherr einen Zuschuss zur privaten Versicherung übernimmt.
Auf Antrag können sich Personen von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen oder wegen der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erneut versicherungspflichtig geworden sind. Voraussetzung ist, dass der betreffende Versicherte in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war.
Auch Arbeitnehmer, die durch eine von Vollzeit auf mindestens die Hälfte reduzierte Wochenarbeitszeit erneut versicherungspflichtig werden (weil ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt), sowie Rentner und Versicherte, die während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, können auf Antrag eine Befreiung erwirken.
Studenten und Praktikanten können sich ebenfalls befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse (zum Beispiel durch die Einschreibung zum Studium oder durch das Ausscheiden aus einer Familienversicherung) gestellt werden. Nach diesem Zeitraum ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Für Studenten und Praktikanten mit einem sehr niedrigen Einkommen gibt es spezielle Einsteigertarife in die private Krankenversicherung.
Versicherte, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und die wieder versicherungspflichtig werden, bleiben versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren zuvor privat versichert waren. Nur Empfänger von Arbeitslosengeld II können in die gesetzliche Versicherungspflicht zurückkehren.
Versicherungsfreie Personen können auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Den höheren Kosten einer freiwilligen Versicherung stehen jedoch keine verbesserten Leistungen gegenüber, wie sie die private Krankenversicherung bietet. Zudem ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann möglich, wenn die betreffende Person in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate (oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
- Arbeitnehmer mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (mehr als 48.150 € jährlich)
Von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag zu befreien.
Mögliche Arten der Versicherung:
Vollversicherung, Zusatzversicherung
- Arbeitnehmer mit einem Verdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Krankenversicherungspflicht
Mögliche Arten der Versicherung:
Zusatzversicherung
- Selbständige, Freiberufler, geringfügig Beschäftigte
Keine Krankenversicherungspflicht
Mögliche Arten der Versicherung:
Vollversicherung, Zusatzversicherung
- Publizisten, Künstler, Landwirte, Gärtner
Krankenversicherungspflicht trotz Selbständigkeit
Mögliche Arten der Versicherung:
Zusatzversicherung
- Beamte, Richter, Angestellte des öffentlichen Dienstes
Keine Krankenversicherungspflicht
Mögliche Arten der Versicherung:
Vollversicherung, Zusatzversicherung
- Studenten, Praktikanten, privat versicherte Personen, deren Arbeitszeit auf Teilzeit verkürzt wurde, Personen in Elternteilzeit, Rentner, Ärzte im Praktikum, Landwirte mit größeren Unternehmen
Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
Mögliche Art der Versicherung:
Vollversicherung, Zusatzversicherung


