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Pflegegeld beantragen– Finanzielle Unterstützung der Kassen

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Wer einen Angehörigen betreut und dazu mehere Stunden am Tag aufbringt, kann in der Regel Pflegegeld beantragen.

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Das Gesetz der Pflegeversicherung gewährleistet seit 1995 jedem pflegebedürftigen Krankenversicherten den Anspruch auf häusliche oder stationäre Pflege. Vor allem für ältere Menschen brachte dieses Gesetz eingige Änderungen mit sich. Bei der Pflegekasse der betreffenden Krankenversicherung kann man das Pflegegeld beantragen.

Vorraussetzungen
Das Pflegeversicherungsgesetz gilt derer, die durch „körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung“ am Tag mindestens 90 Minuten der Hilfe anderer bedürfen. Zudem kann man nur für mindestens sechs Monate Pflegegeld beantragen. Eine kurzzeitige, finanzielle Hilfe ist damit ausgeschlossen. Die Pflegekategorien Körperpflege, Ernährung und Mobilität werden dabei als „Grundpflege“ tituliert, deren Anteil überwiegen muss. Den Haushalt (vierte Pflegekategorie) nicht mehr alleine führen zu können, bestätigt noch keinen Pflegebedarf.

Optionen der Pflegeleistung
Die Leistungen des Überbegriffs Pflegegeld werden in drei Möglichkeiten aufgeteilt. Somit erhält man den individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen.

  • Geldleistung
    Verantwortet eine Privatperson aus dem Familien- oder Freundeskreis die Pflege des Pflegebedürftigen, wird dem Antragssteller das Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe ausgezahlt.
  • Sachleistung
    Ein ausgewählter Pflegedienst übernimmt die Pflege des Pflegebedürftigen. Pflegedienst und
    Pflegekasse regeln die Bezahlung untereinander.
  • Kombinationsleistung
    Die Pflege des Pflegebedürftigen wird unter einer Privatperson und einem Pflegedienst aufgeteilt. Die Pflegekasse begleicht erst die Ausgaben für den Pflegedienst und zahlt danach den eventuellen Restbetrag an den Antragssteller aus.

Des Weiteren kann nach der Einstufung der Pflegebedürftigkeit eine weitere Geldleistung für eine Wohnumfeldverbesserung beantragt werden. Somit wird ein auf den Pflegebedürftigen abgestimmter Umbau der Wohnung oder des Hauses unterstützt.

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Einstufung
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird von unvoreingenommenen Ärzten des Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) übernommen. Der eigene Hausarzt reicht zur Einstufung nicht aus. Die Einstufung wird nach dem Härtegrad der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe I, II oder III vorgenommen und kann einen Wert je nach Pflegebedarf zwischen 205 Euro und 1.432 Euro monatlich enthalten.

Überprüfung
Hat man sich für den Erhalt der Geldleistung entschieden und sichert den Bedarf der pflegebedürftigen Person ansonsten selbst, kontrollieren Gutachter der MDK die Einstufung und die damit verbundene Versorgung des Pflegebedürftigen zwei Mal jährlich. In Pflegestufe III wird die Versorgung sogar vier Mal im Jahr überprüft.

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